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Tauglichkeitsuntersuchungen für die Klasse 2

Tauglichkeitsuntersuchungen für die Klasse 2

Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse:

  • 60 Mon. bis zum 40.Lj (Ausstellung vor dem 40. Lj, Gültigkeit max. bis zum 42.Lj)
  • 24 Mon. bis zum 50.Lj (Ausstellung vor dem 50. Lj, Gültigkeit max. bis zum 51.Lj)
  • 12 Mon. ab 50. Lj.​

12 Kanal Ruhe EKG:

  • Bei der Erstuntersuchung
  • danach bei der ersten Untersuchung nach 40.Lj
  • alle 2 Jahre nach 50.Lj
  • bei klinischer Indikation

Erweiterte kardiovaskuläre Untersuchung/Beurteilung:
Bei klinischer Indikation

​Urinanalyse:
Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung

Audiometrie:

  • Reintonaudiometrie nur bei der Erstuntersuchung
  • Reintonaudiometrie bei zusätzlicher IFR Berechtigung
    • bei der Erstuntersuchung,
    • danach bis zum 40. Lj. alle 5 Jahre.
    • danach alle 2 Jahre

​​Umfassende Untersuchung der Augen:
Bei klinischer Indikation

​Routineuntersuchung der Augen:
Bei der Erst‐ und jeder Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchung

​Lungenfunktionsuntersuchung:
Bei klinischer Indikation

 

​Tauglichkeitsuntersuchungen für LAPL

Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse:

  • 60 Mon. bis zum 40.Lj (Ausstellung vor dem 40.Lj, max Gültigkeit bis zum 42.Lj)
  • 24 Mon. ab dem 40. Lj.​

12 Kanal Ruhe EKG:
Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen. Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen.

Erweiterte kardiovaskuläre Untersuchung/Beurteilung:
Bei klinischer Indikation

Urinanalyse:
Bei Erst‐ und jeder Tauglichkeitsuntersuchung, wenn die vollständige Krankengeschichte nicht vorliegt sonst bei jeder Untersuchung über
dem 50. Lj.

Grundsätzlich:

  • Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest
    • (1) eine klinische Untersuchung;
    • (2) eine Messung des Blutdrucks;
    • (3) eine Urinanalyse;
    • (4) einen Sehtest;
    • (5) einen Hörtest.
  • Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Folgendes umfassen:
    • (1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers und
    • (2) die oben genannten Untersuchungen, soweit sie...von dem
      flugmedizinischen Sachverständigen...nach bewährter
      flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden.