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Information e-Rezept

Liebe Patientinnen und Patienten!

Das e-Rezept ist seit dem 01.01.2024 Pflicht!

Was bedeutet das für Sie?

  • Bevor wir ein Rezept für Sie erstellen können, muss Ihre Versichertenkarte (=eGK, elektronische Gesundheitskarte) bei uns eingelesen sein (mind. 1 x/pro Quartal). Grundsätzlich ist jede und jeder Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung die eGK vorzulegen. Nur wenn uns die elektronische Versichertenkarte vorliegt, können wir unsere Leistungen mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Weiterhin sind wir verpflichtet zu überprüfen, ob die Daten auf Ihrer Versichertenkarte mit unseren Daten übereinstimmen bzw. noch aktuell sind (§ 291, Absatz 2b SGB V). Liegt uns der Versicherungsnachweis nicht vor, können wir für Sie nur ein Privatrezept ausstellen.
  • Liegt uns Ihre Versichertenkarte vor, stellen wir das bestellte Rezept aus und Sie können das Medikament unter Vorlage dieser bei Ihrer Apotheke abholen. Sie müssen für Ihr Rezept in diesem Quartal nicht erneut in die Praxis kommen. Alternativ können Sie das Rezept auch als Papierausdruck erhalten und Ihr Rezept in Ihrer Apotheke einlösen.
  • Bitte bestellen Sie Ihre Medikamente möglichst rechtzeitig! Nutzen Sie unser Onlineangebot oder bestellen Sie per Anrufbeantworter, um uns die Abläufe zu erleichtern. Bestellen Sie möglichst alle Dauer-Medikamente auf einmal für das Quartal.
  • Bitte beachten Sie, dass die Abläufe für die Bestellung und Ausstellung eines Rezeptes  komplexer geworden sind. Deshalb können wir erst 2 Werktage nach Ihrer Bestellung gewährleisten, dass das/die Medikament(e) in der Apotheke abholbereit sind.
  • Wenn sie eine Dauermedikation erhalten, ist es zu Ihrer eigenen Sicherheit wichtig, dass wir Sie regelmäßig persönlich in der Praxis sehen, um uns zu vergewissern, dass die Medikation in der Form weiter verordnet werden kann bzw. muss. Sollten sie sich nicht wenigstens einmal im Quartal bei uns persönlich ärztlich vorstellen, können wir für die Weiterverordnung Ihrer Dauermedikation die medizinische und wirtschaftliche Verantwortung nicht mehr übernehmen. Das nächste e-Rezept kann dann erst nach erfolgter ärztlicher Vorstellung ausgestellt werden.
  • Betäubungsmittelrezepte, Privatrezepte, Heilmittelverordnungen (z.B. Krankengymnastik), Hilfsmittelrezepte (z.B. Schuheinlagen) und Überweisungen müssen wie bisher in der Praxis abgeholt werden.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Ihr Praxis-Team Obenstrohe