Tauglichkeitsuntersuchungen für die Klasse 2
Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse:
- 60 Mon. bis zum 40.Lj (Ausstellung vor dem 40. Lj, Gültigkeit max. bis zum 42.Lj)
- 24 Mon. bis zum 50.Lj (Ausstellung vor dem 50. Lj, Gültigkeit max. bis zum 51.Lj)
- 12 Mon. ab 50. Lj.
12 Kanal Ruhe EKG:
- Bei der Erstuntersuchung
- danach bei der ersten Untersuchung nach 40.Lj
- alle 2 Jahre nach 50.Lj
- bei klinischer Indikation
Erweiterte kardiovaskuläre Untersuchung/Beurteilung:
Bei klinischer Indikation
Urinanalyse:
Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung
Audiometrie:
- Reintonaudiometrie nur bei der Erstuntersuchung
- Reintonaudiometrie bei zusätzlicher IFR Berechtigung
- bei der Erstuntersuchung,
- danach bis zum 40. Lj. alle 5 Jahre.
- danach alle 2 Jahre
Umfassende Untersuchung der Augen:
Bei klinischer Indikation
Routineuntersuchung der Augen:
Bei der Erst‐ und jeder Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchung
Lungenfunktionsuntersuchung:
Bei klinischer Indikation
Tauglichkeitsuntersuchungen für LAPL
Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse:
- 60 Mon. bis zum 40.Lj (Ausstellung vor dem 40.Lj, max Gültigkeit bis zum 42.Lj)
- 24 Mon. ab dem 40. Lj.
12 Kanal Ruhe EKG:
Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen. Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen.
Erweiterte kardiovaskuläre Untersuchung/Beurteilung:
Bei klinischer Indikation
Urinanalyse:
Bei Erst‐ und jeder Tauglichkeitsuntersuchung, wenn die vollständige Krankengeschichte nicht vorliegt sonst bei jeder Untersuchung über
dem 50. Lj.
Grundsätzlich:
- Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest
- (1) eine klinische Untersuchung;
- (2) eine Messung des Blutdrucks;
- (3) eine Urinanalyse;
- (4) einen Sehtest;
- (5) einen Hörtest.
- Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Folgendes umfassen:
- (1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers und
- (2) die oben genannten Untersuchungen, soweit sie...von dem
flugmedizinischen Sachverständigen...nach bewährter
flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden.